- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich‐rechtliche Religionsgesellschaft
durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach §42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters‐ oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters‐ oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz
2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.






