Die Durchführung von Wahlen ist eine öffentliche Aufgabe. Zu den jeweiligen Wahlen werden ...
- das Wählerverzeichnis geführt,
- Wahlscheine aus- und Briefwahlunterlagen bereitgestellt
- Wahlhelfer gewonnen und einberufen
- Wahllokale ausgesucht, ausgestattet und eingerichtet. Am Wahlabend selbst ist in der Aula der Sünte-Rendel-Grundschule Riesenbeck ein Wahlstudio mit Beamer und Leinwänden eingerichtet, um die Lokal- und Gesamtergebnisse zu präsentieren..
Welche Wahlen gibt es?
- Europawahlen
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden von den wahlberechtigten Deutschen für fünf Jahre gewählt.
- Bundestagswahl
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, die für 4 Jahre gewählt werden.
- Landtagswahl
Die Abgeordneten des Parlaments des Landes Nordrhein-Westfalen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. - Bürgermeisterwahl
Der Bürgermeister wird von den Bürgern für die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Wählbar ist,
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- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
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- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
das 23. Lebensjahr vollendet hat und
- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
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- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
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- Kommunalwahl
Nach § 40 der Gemeindeordnung (GO) für das Land NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten..
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.






