Der Gemeinde entstehen im Zusammenhang mit der Erschließung von Wohnbau- oder Gewerbegrundstücken Erschließungskosten in Form von Straßenbaukosten und Kanalbaukosten.
Nach dem Baugesetzbuch tragen die Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten 90 % des Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Straßen.
Darüber hinaus sind die Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten auch an den Straßenbaukosten zu beteiligen, wenn eine Straße erneuerungsbedürftig ist bzw. der Ausbauzustand verbessert wird. Je nach Straßenart oder Teileinrichtung der Straße, wie z. B. Fahrbahn oder Gehweg, liegen die Anteilssätze zwischen 30 und 70 %.
Kostenerstattungsbeträge sind für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erheben, die die Gemeinde für den mit der Inanspruchnahme von Bauflächen verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft zu erbringen hat. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut oder versiegelt werden kann.
Weitere Informationen können Sie auch den nachfolgend aufgeführten Satzungen entnehmen:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hörstel
Inhaltsbereich
Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge
Ansprechpartner/in
| Frau Stefanie Postmeier | |
| Amt / Bereich Fachbereich II Planen und Bauen › Fachdienst II/1 Planen Dienstgebäude Münsterstraße, Zimmer 1.07 // 1. OG Münsterstraße 2 48477 Hörstel Telefon: 05454 911-162 E-Mail: s.postmeier@hoerstel.de | |
| Frau Anke Weisemann | |
| Amt / Bereich Fachbereich II Planen und Bauen › Fachdienst II/1 Planen (Leitung) Dienstgebäude Münsterstraße, Zimmer 1.05 // 1. OG Münsterstraße 2 48477 Hörstel Telefon: 05454 911-160 E-Mail: a.weisemann@hoerstel.de | |





