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Eheschließung (Anmeldung und Trauung)

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Herr Thomas FislageStandort anzeigen
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Fachbereich III BürgerdiensteFachdienst III/1 Sicherheit und Ordnung
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Frau Tanja ScherreikStandort anzeigen
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Fachbereich III BürgerdiensteFachdienst III/1 Sicherheit und Ordnung
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Allgemeine Informationen

Seit 1998 sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
Der alte Begriff "Aufgebot" wurde durch den Begriff "Anmeldung der Eheschließung" ersetzt. Der Aushang des bisherigen Aufgebotes ist entfallen. Am Verfahren hat sich jedoch nicht viel geändert. Auch weiterhin müssen die Verlobten diverse Unterlagen beschaffen, damit der Standesbeamte prüfen kann, ob keine Ehehindernisse bestehen. Danach kann die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen werden.

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, sollten Sie möglichst das Standesamt wählen, bei dem Sie ggf. auch die Ehe schließen möchten.

Wenn nach erfolgter Prüfung durch den Standesbeamten Ehehindernisse nicht bekanntgeworden sind, kann geheiratet werden. Den Eheschließungstermin sprechen Sie dann mit dem Standesbeamten ab. Längstenfalls dürfen Sie sich jedoch sechs Monate Zeit lassen, sonst verfällt die Gültigkeit der Anmeldung.

Nach der Gesetzesänderung aus 1998 sind Trauzeugen nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Sie können aber weiterhin einen oder zwei volljährige Trauzeugen hinzuziehen. Für diesen Fall müssen sich der oder die Trauzeugen mit einem Pass oder Personalausweis ausweisen können.

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