Im Bereich der Kindertagesbetreuungsangebote ist insbesondere eine Neuregelung zur Testung von Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen eingeführt worden, welche die geltende Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nachvollzieht. Konkret dürfen nicht immunisierte Beschäftigte Kinderbetreuungseinrichtungen nur betreten wenn sie den negativen Testnachweis über eine höchstens 24-Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48-Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Dies gilt entsprechend für Kindertagespflegepersonen.
Zudem enthält die CoronaBetrVO eine Neuregelung zu den PCR-Pooltests (vgl. § 4 Abs. 5 CoronaBetrVO).
In der Corona-Test- und-Quarantäneverordnung sind insbesondere die Regelungen nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes angepasst worden.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier: