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30.12.2021 Änderung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
30.12.2021 Änderung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Die Änderungen beziehen sich auf § 5 (Untersagung von großen Publikumsmessen mit mehr als gleichzeitig 750 Personen sowie Untersagung des Betriebes von Swingerclubs und vergleichbaren Angeboten (insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten)) und auf einige Konkretisierungen und sprachliche Vereinfachungen in § 6 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
(Kontaktbeschränkung) sowie § 8 (Ordnungswidrigkeiten).
Meldung vom 30.12.2021Letzte Aktualisierung: 21.01.2022
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