Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Änderungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb der eigenen Wohnung müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
Für Feiern in den eigenen vier Wänden appelliert das Landeskabinett an alle, die stattfindende Feiern in Übereinstimmung mit den allgemeinen Hygieneregelungen durchzuführen.
Zudem wurde in § 2b ergänzt, dass nunmehr ein Multi-Barrieren-System zur Verhinderung der Infektion erforderlich ist. Dieses sieht auch ein Lüftungskonzept vor. In diesem Zusammenhang gilt der neu eingefügte § 2c zu der sog. Innovationsklausel.
Demnach dürfen anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt sind. Die zuständige Behörde soll den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.
Der § 7 enthält weiterhin eine Regelung zu außerschulischen Bildungsangeboten. Diese Regelung ist in § 7 Abs. 1a um Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit ergänzt worden. Demnach sind diese Angebote in Gruppen bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zulässig, sofern die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 sichergestellt ist. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um feste Gruppen handeln muss.
Sonntagsöffnung in der CoronaSchVO
Neu eingefügt wurde in § 11, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)
Im Schulbereich ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab dem 01.10.2020 gültigen Fassung für den Moment lediglich eine wesentliche Veränderung: § 1 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 differenziert in Ansehung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände nunmehr zwischen Schülerinnen und Schülern der Primarstufe einerseits und der Sekundarstufe andererseits. Grundschulkinder müssen jetzt bis auf weiteres im Unterrichtsraum des Klassenverbandes auch dann keine Maske mehr tragen, wenn sie nicht auf ihren Plätzen sitzen. An den weiterführenden Schulen gilt demgegenüber weiterhin, dass die Maske grundsätzlich nur am eigenen Platz abgenommen werden darf. Den nächsten Schnellbrief mit dem Schwerpunkt Schule erhalten Sie im Laufe der kommenden Woche.
Die aktuellen Versionen der CoronaSchVO mit Anlagen, der CoronaBetrVO und der CoronaEinrVO finden Sie hier:
CoronaSchVO ab 01.10.2020 mit Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards