28.05.2020 CoronaSchutzVerordnung ab dem 30.05.2020 veröffentlicht
Das Land NRW hat heute die ab dem 30.05.2020 geltende CoronoSchVO veröffentlicht. Folgende wesentliche Änderungen treten ein:
- Ab dem 30.05.2020 dürfen sich jetzt bis zu 10 Personen oder die Personen aus 2 Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Hierfür gilt aber nach „ § 2a Abs. 2 CoronaSchVO, dass in Verantwortung der zusammentreffenden Personen eine Rückverfolgbarkeit aller Kontaktpersonen im Infektionsfalle gewährleistet wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Abstandsregel von 1,5 Metern und auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen fort.
- Zudem wurden nun allgemeine Hinweise für Hygiene- und Infektionsschutz in § 2 b CoronaSchVO aufgeführt. Diese Konzepte sind in Abstimmung mit den örtlichen Ordnungsbehörden zu erarbeiten und vor Aufnahme des Angebotes der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
- Sport
Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. - Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich.
- Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Fernreisen sind unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften möglich.
Die ab 30.05.2020 geltende CoronaSchVO mit der Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier:
CoronaschVO ab 30.05.2020 mit Anlage Hygienevorschriften