Die Änderungen in der CoronaBetrVO beziehen sich insbesondere auf die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen gemäß § 4 CoronaBetrVO. In Anlehnung an alle anderen gesellschaftlichen Bereiche wird die 3G-Regel für das Betreten von Kindertagesbetreuungsangeboten angewandt sowie eine Maskenpflicht in Innenräumen festgelegt. In § 4 Abs. 1 CoronaBetrVO wird insbesondere auf die Einhaltung der AHA-Regeln hingewiesen. § 4 Abs. 2 CoronaBetrVO enthält ein grundsätzliches Gebot zum Tragen einer medizinischen Maske. Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, die in § 4 Abs. 2 Ziffern 1-10 CoronaBetrVO festgelegt sind. So müssen beispielsweise Kinder bis zum Schuleintritt keine medizinische Maske tragen. In § 4 Abs. 3 CoronaBetrVO wird geregelt, dass bei den Angeboten nach Absatz 1 in den entsprechenden Räumlichkeiten außer Kinder bis zum Schuleintritt nur immunisierte und getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 Coronaschutzverordnung teilnehmen können, soweit die Coronaschutzverordnung nicht angebotsbezogen andere Regelungen betrifft. Für Beschäftigte, die nicht immunisiert sind, enthält § 4 Abs. 3 CoronaBetrVO eine Testpflicht des Personals.
Die aktuellen Fassungen finden Sie hier:
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) ab dem 23.08.2021
Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ab dem 23.08.2021