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23.08.2021 Änderungen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) und der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO)

Die Änderungen in der CoronaSchVO beziehen sich auf § 4 Abs. 2 Ziff. 4 (Geltung der 3-G-Regelung für Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbare Einrichtungen) und auf § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 (Nachjustierung der Höchstkapazität bei mehr als 5.000 Zuschauenden). Außerdem wird nunmehr geregelt, dass bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt wird. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung, vgl. § 4 Abs. 5 Sätze 3 u. 4 CoronaSchVO.

Meldung vom 24.08.2021
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