22.01.2022 Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Neben klarstellenden und redaktionellen Anpassungen wurden in § 17 bei den „abweichenden Anordnungen der zuständigen Behörden“ in Absatz 3 die Sätze 4 und 5 eingefügt, wonach die Entscheidung über Ausnahmen einer Quarantäneanordnung sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden kann.
Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An- und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier:
Meldung vom 25.01.2022Letzte Aktualisierung: 28.01.2022 ‹ zurück