Für 2G Angebote reicht eine Testung von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren weiterhin gem. 2 Abs. 8 aus, da diese dann den immunisierten Personen gleichgestellt werden. Jugendliche ab 16 Jahre müssen bei 2G Angeboten aber einen Impfnachweis vorzeigen. In § 5 sind nunmehr auch neben dem Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen auch vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) untersagt. Davon abzugrenzen sind Veranstaltungen mit Tanzelementen, wobei der Tanz keinen Schwerpunkt bildet. Solche Veranstaltungen, wie beispielsweise Hochzeiten, sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 weiterhin zulässig. Daneben sind nach § 5 zum Jahreswechsel 2021/2022 öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)
Die Änderungen in der CoronaBetrVO beziehen sich lediglich auf die Geltungsdauer; die Verordnung wurde bis zum 12. Januar 2022 verlängert.
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO)
In § 10 Abs. 1 wurde geändert, dass die dort angesprochenen Unternehmen die positiven Selbsttests dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich melden müssen.
Die aktuellen Fassungen finden Sie hier: