16.06.2020 – Das Land hat aktualisierte Versionen der CoronaSchVO und CoronaBetrVO veröffentlicht
Am heutigen Tag hat das Land NRW überarbeitete Versionen der CoronaSchVO einschl. Anlage Hygiene- und Infektionschutzstandards und der CoronaBetrVO veröffentlicht. Mit der Änderungsverordnung sind eine ganze Reihe von Aktualisierungen der CoronaVerordnungen und der Anlagen hierzu erfolgt.
In der Anlage zu den Hygienevorgaben für die Gastronomie haben sich aber auch inhaltliche Änderungen ergeben.
In Ziff. 17 der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards I. Gastronoimie“ - im Hinblick auf Festveranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern – ist folgender Satz ergänzt worden: „Die Regelungen der Ziff. 1, 5a, 8 und 9 gelten für diese Veranstaltungen nicht.“ Das bedeutet insbesondere, dass auf derartigen Festveranstaltungen neben Tellergerichten auch Selbstbedienungsbuffets ohne die in Ziff. 9 erwähnten Einschränkungen nunmehr zulässig sind. Auch dürfen Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher etc.) bei derartigen Veranstaltungen wieder offen auf den Tischen stehen. Schließlich wird geregelt, dass bei einem Fest nach Paragraph 13 Abs. 5 CoronaSchVO zwischen den Tischen kein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss und die Gäste nicht dem Personenkreis nach Paragraph 1 Abs. 2 CoronaSchVO angehören müssen.
Die aktualisierten Fassungen der CoronaSchVO inkl. Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards und der CoronaBetrVO finden Sie hier:
CoronaSchVO ab 16.06.2020 mit Anlage Hygiene- und Infektionsstandards