Weitere Änderungen der Coronaverordnungen ab 16.01.2022
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Neben redaktionellen Änderungen wurde § 2 Abs. 9 dahingehend geändert, dass drei Impfungen benötigt werden, um als Person mit Auffrischungsimpfung zu gelten. Dies gilt auch bei einer Erstimpfung mit dem Impfschutz von Johnson & Johnson.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat am 15.01.2022 seine Einschätzung hinsichtlich des vollständigen Impfschutzes des Impfstoffs Johnson & Johnson dahingehend geändert, dass für eine vollständige Immunisierung nunmehr zwei Impfungen notwendig sind. Das bedeutet,
dass für den Booster – wie bei den anderen Impfstoffen – eine dritte Impfung nötig ist. Daneben werden Fallgestaltungen anerkannt, in denen frisch Geimpfte und frisch Genesene in bestimmten Fristen von dem Testerfordernis bei 2GPlus-Veranstaltungen ausgenommen
werden.
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Eingefügt sind in §§ 12 ff. Corona-Test-und-Quarantäneverordnung insbesondere die Regelungen von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes. Dies betrifft die Begriffsbestimmungen und die Inhalte der Absonderungspflichten, der
Umgang mit positivem Corona-Test oder positivem PCR-Pool-Test und die Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion (§§ 12 – 14 CoronaTestQuarantäneVO). Darüber hinaus enthält die Verordnung nunmehr auch neue Vorschriften zur Quarantäne für Haushaltsangehörige
und zur Quarantäne von Kontaktpersonen (§§ 15, 16 CoronaTestQuarantäneVO).
Die aktuelle Fassung finden Sie hier:
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 16.01.2022
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) ab 16.01.2022