Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) ab 08.01.2022
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)ab 10.01.2022
Die aktuelle Fassung finden Sie hier:
In der Coronateststrukturverordnung wurde lediglich die in § 3 Abs. 3 enthaltene Möglichkeit von Beauftragungen nach § 2 Abs. 1 bis zum 15. Dezember 2021 aufgrund des bestehenden Zeitraums und damit verbundenen ausgeschöpften Frist gestrichen.
In der Coronabetreuungsverordnung wurde neben redaktionellen Anpassungen wird in § 3 Abs. 6 eine generelle Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Beschäftigte angesichts der stärker ausbreitenden Omikron Variante angeordnet.
Ferner wurden in § 4 Abs. 2 CoronaBetrVO die Ausnahmen von einer Maskenpflicht eingeschränkt.
Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) ab 08.01.2022
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)ab 10.01.2022
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