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04.02.2022 erneute Änderungen der Coronaverordnungen

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Bezugnehmend auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 03.02.2022 wurde in der CoronaSchVO die Zuordnung der Sonnenstudios von 2Gplus zu 2G im § 4 geändert. Außerdem wurde die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ überarbeitet. Im Hinblick auf die seit gestern möglichen deutlich größeren Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen wurde die Anlage um die verpflichtende Vorgabe erweitert, dass bei der Platzverteilung eine auf Abstandswahrung ausgelegte Platzbelegung erfolgen muss, die die gesamte Kapazität ausschöpft und bei der im Rahmen der zulässigen Personenzahlen soweit wie möglich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen mehr als zwei Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, eingehalten wird.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO)
§ 14 Absatz 5 Satz 4, wonach für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur vorzeitigen Beendigung der Isolierung immer ein negativer PCR-Testnachweis oder der Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 erforderlich war, wurde gestrichen. Hier genügt wie bei allen anderen Personen also künftig ein normaler zertifizierter Schnelltest in einer Teststelle.

Meldung vom 07.02.2022
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