02.07.2020 Land NRW hat neue CoronaSchVO bekannt gegeben
Die ab heute gültige CoronaSchVO mit der Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards wurde vom Land NRW veröffentlicht. Gegenüber der bis gestern gültigen CoronaSchVO haben sich nur folgende Dinge geändert:
In § 4 Abs. 2 sind die aufgeführten Maßnahmen von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zum Schutz der Mitarbeitenden und Kunden entfallen.
Zudem wurde in § 15 für Beherbergungsbetriebe der Absatz 1a eingefügt. Dieser besagt, dass Beherbergungsbetriebe grundsätzlich Personen aus vom MAGS festgelegten und veröffentlichten Risikogebieten nicht unterbringen dürfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist und bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.
Ferner sind von diesem Unterbringungsverbot noch Personen ausgenommen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen) oder für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.
Die Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten weiterhin fort und es wurden Standards für vorübergehende Freizeitparks i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO unter Ziff. XIII. eingefügt.
Die CoronaBetrVO und die CoronaEinrVO wurden inhaltlich nicht verändert.
Die aktuellen Fassungen der Corona-Verordnungen finden sie hier:
CoronaSchVO ab 02.07.2020 mit Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards