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Führungszeugnis

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BürgeramtStandort anzeigen
Fachbereich III BürgerdiensteDienstgebäude Sünte-Rendel-Straße
Sünte-Rendel-Straße 14
48477 Hörstel (Riesenbeck)
Telefon: 05454 911-277
Telefax: 05454 911-102

Montag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Die Stadtverwaltung empfiehlt aber weiterhin die Vereinbarung eines Termins. Diese Praxis hat sich in den vergangenen Monaten bewährt. Die Besucherinnen und Besucher können so sicher sein, dass sie ihr Anliegen nahezu ohne Wartezeit im Rathaus erledigen können. Ferner kann in der vorherigen Online-Terminbuchung bzw. im Telefonat bereits geklärt werden, welche Unterlagen mitzubringen sind.


Parkmöglichkeiten:
Großer Parkplatz vor dem Rathaus


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffen­den Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.

Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Be­zirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt.

Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Be­hör­de durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburts­name, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift er­sicht­lich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.

Die antragstellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aus­hän­di­gen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufge­nommenen und ausge­hän­dig­ten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. Eine Aushändigung kann nicht erfolgen, wenn ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG zu erteilen ist, d. h., wenn die antragstellende Person – neben oder anstatt der deutschen – die Staats­angehörigkeit eines oder meh­rerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
Besucherservice
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Welche Gebühren fallen an?

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.

Die Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

Anträge / Formulare

Mit diesem Online-Service können Sie ein einfaches privates Führungszeugnis auch von Zuhause aus beantragen.

Onlineservice für Führungszeugnisse an Privatpersonen

  • Zunächst werden die erforderlichen Antragsdaten erfasst.
  • Sie bezahlen online 13,00 Euro. Bitte halten Sie Ihre Kontodaten bereit.
  • Die Bezahlung kann über giropay, Kreditkarte, PayPal oder paydirekt erfolgen.
  • Am Vorgangsende erhalten Sie ein PDF mit den übergebenen Daten für Ihre Unterlagen.
  • Das Bürgerbüro leitet den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Das Führungszeugnis wird Ihnen zugesandt.
Bemerkungen

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.

Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

Weitere Informationen zum Führungszeugnis gibt es im Online-Portal des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de.

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