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Namensführung
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden.
Zum ausländischen Namensrecht steht umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.
Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung.
Der Gesetzgeber sagt, dass die Eheleute einen Ehenamen bestimmen sollen (müssen sie aber nicht). Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch in der Ehe weiter.
Es ist also durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Name des Mannes oder der Name der Frau sein.
Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an den Wohnsitzstandesbeamten, der Ihnen dann weiterhelfen kann.
Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen.
Er kann dem Ehenamen
- seinen Geburtsnamen voranstellen,
- seinen Geburtsnamen anfügen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen (z.B. aus einer Vorehe) voranstellen oder
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.
Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen möglich.
Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Standesbeamten auch widerrufen werden, so dass dann nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der bis zur Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihr Standesamt.
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